Verkauf von Energieverträgen per Telefon, über Haustürgeschäfte (oder außerhalb der üblichen Verkaufsstellen)
Fernverkauf von Energieverträgen (Telefon, Internet usw.)
Bevor Sie einen Energievertrag aus der Ferne, d. h. per Telefon, Internet oder andere Fernkommunikationstechnologie, abschließen, muss das Unternehmen die erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Vertrag in deutlicher und verständlicher Weise bereitstellen.
Manchmal kommt es vor, dass Verkäufer die Verbraucher anrufen, sie dann telefonisch auf die Website eines Anbieters führen und sie schließlich auffordern, auf eine Schaltfläche zu klicken, mit der sie unwissentlich einem Vertrag zustimmen. Daher schreibt das Gesetz vor, dass neben dieser Schaltfläche leicht lesbar angegeben werden muss, dass es sich um einen Auftrag mit Zahlungsverpflichtung handelt.
Verkauf von Energieverträgen außerhalb von Verkaufsräumen (u. a. Haustürgeschäft)
Bei einem Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen muss das Unternehmen bereits vor Vertragsabschluss die erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in deutlicher und verständlicher Form bereitstellen.
Wenn ein Verkäufer ohne Einladung zu Ihnen nach Hause kommt, kann er keinen Vertrag, sondern nur ein unverbindliches Angebot erstellen. Außerdem kann dieses Angebot nur von Ihnen bestätigt werden (nach Ablauf von mindestens 3 Tagen). Erst mit dieser Bestätigung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist.
Im Falles eines unaufgeforderten Besuchs muss der Verkäufer Ihnen auch Informationen zur Verfügung stellen, z. B. ein Musterformular, mit dem Sie erklären können, dass Sie ein Jahr lang nicht für Haustürgeschäfte kontaktiert werden möchten.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema:
Besuchen Sie die Website der FÖD Wirtschaft.
Möchten Sie eine Frage stellen oder etwas unternehmen?
Stellen Sie uns eine Frage
Senden Sie eine E-Mail
Nicht gefunden, wonach Sie gesucht haben?
Verwandte Themen
Kündigung eines zu schnell abgeschlossenen Energievertrags (Widerrufsrecht)
Einseitige Änderung der Bedingungen eines Energieliefervertrags
Kann ein Energieversorger oder ein Energiekunde einen Energieliefervertrag einseitig kündigen?
Wechsel des Energieversorgers
Konkurs des Energieversorgers
Überteuerter Energievertrag
Verkauf von Energieverträgen per Telefon, über Haustürgeschäfte (oder außerhalb der üblichen Verkaufsstellen)
Sonstiges

