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Einseitige Änderung der Bedingungen eines Energieliefervertrags

Grundsätzlich darf der Energieversorger keine einseitigen Vertragsänderungen vornehmen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferverträgen enthalten jedoch in der Regel eine Klausel, die es dem Versorger ermöglicht, eine Änderung der Geschäftsbedingungen vorzuschlagen. Diese Änderungsklauseln sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Befristete Lieferverträge

Der Lieferant muss sich an die vereinbarte Vertragsdauer halten und kann daher keine Änderung vorschlagen, indem er mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags droht.

Unbefristete Lieferverträge

Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit hat der Energieversorger die Möglichkeit, eine Vertragsänderung vorzuschlagen, sofern Sie als Kunde den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos kündigen können, wenn Sie mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden sind.

Einige unbefristete Energieverträge enthalten jedoch eine Festpreisgarantie oder eine Indexierung für eine bestimmte Laufzeit. Diese müssen natürlich respektiert werden. Es ist daher wichtig, die Bedingungen Ihres Vertrags zu konsultieren, um festzustellen, welche Bedingungen für Sie gelten.

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