Rundung von elektronischen Zahlungen
Für alle Barzahlungen von mehr als 5 Cent, bei denen das Unternehmen und der Verbraucher physisch anwesend sind, ist es vorgeschrieben, diese auf- oder abzurunden.
Bei elektronischen Zahlungen ist eine Rundung nicht zwingend erforderlich. Händler, die elektronische Zahlungen auf- oder abrunden, müssen die Rundung
- für alle Zahlungsarten anwenden;
- in unmittelbarer Nähe der Kasse ankündigen, mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz „Der Gesamtbetrag wird immer gerundet“.
Online-Zahlungen und -Überweisungen sowie Zahlungen mit Verpflegungsgutscheinen, Ökogutscheinen, Geschenkgutscheinen usw. dürfen nicht auf- oder abgerundet werden.
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